Satzung des Naturbad Premnitz e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen Naturbad Premnitz e.V. (nachstehend Verein genannt).

Er hat seinen Sitz und seine ausschließliche Verwaltung in 14727 Premnitz, Fabrikenstraße 11.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung eines Freibades in Premnitz verwirklicht, um damit der Bevölkerung das Schwimmen sowie Kindern das Erlernen des Schwimmens zu ermöglichen und durch die Förderung sportlicher Übungen. Damit soll die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt sowie das gesundheitsbewusste Verhalten des Einzelnen gefördert werden.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Premnitz.

§ 6

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 7

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen auf schriftlichen Antrag werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck zu unterstützen und die Satzung des Vereins anzuerkennen.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem der gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 8

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den baren und unbaren Mitgliedsbeitrag gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung zu zahlen und zu leisten.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Nutzung des Freibades Premnitz im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Nutzungsordnung.

§ 9

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch Auflösung der juristischen Person oder durch Ausschluss.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen bis dahin nachgekommen ist.
  4. Der Ausschluss von Mitgliedern kann in begründeten Fällen durch den Vorstand erfolgen. Über einen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 10

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 11

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstandsvorsitzende (oder in dessen Abwesenheit ein Stellvertreter) leitet die Versammlung.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich, vorzugsweise per E-Mail, einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    • Erlass einer Beitragsordnung und Nutzungsordnung,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine(n) Kassenprüfer(in), die/der nicht dem Vorstand angehört, für die Dauer von 3 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes stellt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können Ihre Stimme nicht auf andere Mitlieder übertragen. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur bei Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, dass die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung beschließt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand Protokoll zu führen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Durch den Vorstand geladene Gäste sind zugelassen.

§ 12

  1. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der ehrenamtlich arbeitet. Notwendige Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern ersetzt.
  2. Der Vorstand besteht aus  fünf Vorstandsmitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
    • die/den Vorsitzende(n)
    • die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
    • die/den Schatzmeister(in)
  4. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  5. Der Vorstand verwaltet die eingehenden Mittel und entscheidet über ihre Verwendung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

§ 13

Über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder-versammlungen sind Protokolle zu erstellen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind und die den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

§ 14

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. Oktober 2012 und 24. Januar 2013 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.